Frankfurter Ethiknetzwerk

Team Mitglieder EKAs Beauftragte Beirat Geschichte Satzung


§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Ethiknetzwerk.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.


§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO sowie
die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
Satzungszweck ist darüber hinaus die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften,
soweit diese die vorstehenden Zwecke ebenfalls fördern.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Auseinandersetzung mit ethischen Fragen im Alltag der Langzeiteinrichtung
  • Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen für strittige ethische Entscheidungssituationen
  • Fortbildung für den Ethikbereich bei Langzeitpflegeeinrichtungen
  • Durchführung von unentgeltlichen Ethikberatungen für/bei Langzeitpflegeeinrichtungen
  • Wissenschaftlich fundierte Aufarbeitung der sich in der Versorgung der Bewohner stationärer Langpflegeeinrichtungen ergebenden Themenfelder
  • Veröffentlichung von Publikationen zur Ethik in Langzeitpflegeeinrichtungen

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins können im Rahmen des Vereinszwecks in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins Verwendung finden.


§ 5 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitglieder unterscheiden sich in

a) Ordentliche Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich nur natürliche Personen sein. Sie besitzen aktives und passives Stimm- und Wahlrecht. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Vereinigung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der Vorstand trifft diese Entscheidung mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.


§ 7 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Fortbildungsbei- träge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Im Rahmen der Finanzierung darf der Verein auch entgeltliche Ethikberatungen durchführen.


§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Beirat

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsämter (und einen eventuellen Aufgabenbereich) der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Nach Ablauf der fünf Jahre bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt. Außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt und nicht von § 181 BGB befreit. Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Arbeits- und Werkverträge eingehen. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Jedes volljährige, ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Vorstandssitzungen können online durchgeführt werden.


§ 10 Aufwendungsersatz

1. Durch Beschluss des Vorstandes kann den Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern ein angemessener Aufwendungsersatz bis zu EUR 750,00. monatlich gewährt werden. Die angemessene Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes und kann von der Mitgliederversammlung nur auf einen Missbrauch hin überprüft werden.

2. Unbeschadet eines derartigen Beschlusses ist für alle Mitglieder die Erstattung angefallener und nachgewiesener Aufwendungen nach den jeweils gültigen steuerlichen Reisekostenregelungen sowie die Vergütung für sonstige Tätigkeiten außerhalb der Vorstandstätigkeit jederzeit zulässig, soweit eine angemessene Vergütung für fremde Dritte nicht überschritten wird.

3. Ebenso ist eine hauptberufliche Anstellung von Vorstandsmitgliedern zulässig. In diesem Fall erhalten sie eine angemessene Vergütung.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von 6 Wochen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform abgeben. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder, in Textform, unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Von Form und Ladungsfristen kann abgewichen werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Die Einladung erfolgt dann fernmündlich oder elektronisch. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand in Textform vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


§ 12 Beirat

Der Verein hat einen Beirat, der aus maximal sechs Mitgliedern bestehen kann. Mitglieder des Vereins sind für den Beirat ausgeschlossen. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Die beratende Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Sollten die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats außerhalb der allgemeinen Beiratstätigkeit die Vereinsarbeit unterstützen, ist den Beiratsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung oder auch Vergütung zuzugestehen. Aufgaben und Rechte des Beirates: Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in inhaltlichen und strategischen Fragen Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.


§ 13 Jahresabschluss

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Der Jahresabschluss/die Einnahmen-Überschussrechnung ist spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres zu erstellen.


§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main, Körperschaft des öffentlichen Rechts; Klinisches Ethik Komitee, Geschäftsstelle Dr. Senckenbergisches Institut für Geschichte und Ethik in der Medizin Universitätsklinikum Haus 49, Theodor Stern Kai 7. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.